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Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem

Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.

Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im

Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des

Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von

unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der

Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass

jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart

werden.

2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer

schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.

2.1. Angebot im E-Business

Wir sind zu den Angaben gem. der §§ 9, 10 ECG nicht verpflichtet.

2.2. Angebote im Fernabsatz / Die Belehrung über das Rücktrittsrecht

2.2.1. Im Falle der online-Bestellung von Waren

Besteller, die Verbraucher des Konsumentenschutzgesetzes sind, können binnen einer Frist

von 7 Werktagen ab Erhalt der Lieferung der bestellten Ware von einem im Fernabsatz

geschlossenen Vertrag (oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung)

zurücktreten.

Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist ohne Angabe von Gründen

abgesendet wird, Samstage zählen nicht als Werktage.

Im Falle des Rücktritts findet eine gänzliche oder teilweise Rückerstattung des

Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Zurückstellung der vom Besteller erhaltenen Waren

statt. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden.

Die Ware sollte in ungenütztem und als neu wieder-verkaufsfähigem Zustand und in der

Originalverpackung zurückgeschickt werden. Bei Artikeln, die durch Gebrauchsspuren

beeinträchtigt sind oder deren Verpackung beschädigt ist, wird von uns ein angemessenes

Entgelt für die Wertminderung erhoben. Gleiches gilt, wenn bei Rückgabe der Ware

Zubehör oder Teile fehlen.

Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Sollte die Ware unfrei

zurückgesendet werden, sind wir berechtigt, einen entsprechenden Betrag einzubehalten

bzw. in Rechnung zu stellen.

Für Audio- oder Videoaufzeichnungen wie CDs, DVDs, Videos, etc. sowie für

Computersoftware besteht ein Rücktrittsrecht nur dann, wenn die Waren nicht entsiegelt

worden sind.

3. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge,

Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung,

insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und

Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer

ausdrücklichen Zustimmung.

Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden

und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag

nicht zustande kommt.

Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der

Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

4. Preis (Kaufpreis, Werklohn)

Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer

Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in

Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind nach Vereinbarung ab Rechnungseingang zu

bezahlen.

Wird gegen unsere Rechnung binnen 2 Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich

erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.

Wird sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die

Leistungen in Teilen erbracht werden.

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist,

exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche

Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.

4.1. Wertsicherungsklausel

Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart.

Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen

statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2 oder einer an

seine Stelle tretende Index.

Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses

errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis

ausschließlich 1 % bleiben unberücksichtigt und werden erst bei Überschreiten dieses

Spielraumes in vollem Ausmaß in Rechnung gestellt. Dieser Spielraum ist bei jedem

Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb

des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für

Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums

zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch zu

runden.

Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten

zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen – es sei denn, diese wurden

im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt – in Rechnung gestellt.1

5. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)

Der Käufer/Werkbesteller verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des

Kaufpreises/Werklohns bei Abholung, bzw. nach vorhergehender Vereinbarung in bar oder mittels Überweisung.

Alternative:

Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um

Zug gegen Übergabe der Ware/Erbringung der Leistung zu bezahlen. Ein Skontoabzug

wird nur im Rahmen und aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung anerkannt.

Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am

Fälligkeitstag ein-gelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde.

Wenn der Käufer/Werkbesteller auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen

Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch nicht

nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder

erst später zu erbringenden Zahlungen.

6. Verzugszinsen

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir

berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu

verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht

beeinträchtigt.

7. Transport - Gefahrtragung

Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder

Aufstellung. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte

Bezahlung erbracht.

8. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und

Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese

rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen

Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung

zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns

abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu

verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen

des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch

einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.

Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Käufer schon jetzt zu, dass

wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können.

Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt

geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des

Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt

vom Vertrag ausdrücklich.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung ist Marktgemeinde A-2811 Wiesmath, Niederösterreich.

1O. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug

Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu

akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

1O.1. Annahmeverzug

Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die

Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr pro angefangenem

Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen oder

nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware

anderweitig zu verwerten.

11. Stornogebühren/Reuegeld

Der Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 10 %

des Kaufpreises/Werklohnes ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) vom Vertrag

zurückzutreten.

12. Einseitige Leistungsänderungen

Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw.

Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist oder kurzfristige

Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits gelten als vorweg genehmigt.

Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen,

können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für derartige

Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung

abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten

Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechnen ist.

13. Gewährleistung

Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung

zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch

Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.

Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits

vorhanden war.

Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel

sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Tagen nach Ablieferung unter

Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben.

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge

nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung

von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf

Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 6 Monate, für unbewegliche

Sachen 2 Jahre ab Lieferung/Leistung.

13.1. Regressanspruch gem. § 933b ABGB

Der Regressanspruch gem. § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

14. Schadenersatz

Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe

Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

15. Produkthaftung

Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel

„Produkthaftung“ aus PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der

Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest

grob fahrlässig verschuldet worden ist.

16. Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch

immer, ist ausgeschlossen.

17. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote

Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern

lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

18. Formvorschriften

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw.

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der

sicheren elektronischen Signatur.

An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. - ausgenommen Mängelanzeigen - bedürfen

zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der

sicheren elektronischen Signatur.

19. Rechtswahl

Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden.

Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Ist der

Vertragspartner Verbraucher und liegen die Voraussetzungen des Art 5 Abs 2 des

europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ) nicht, aber ein Fall des Art 5 Abs 4 in

Verbindung mit Abs 5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Verbraucher

der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.1

20. Gerichtsstandvereinbarung

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz

unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das

Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen

Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag

erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher

seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für

Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich

haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

21. Schiedsgerichtsvereinbarung - Schiedsgerichtsbarkeit

21.1. Inländische Schiedsgerichtsbarkeit5

Alle aus dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden vom ständigen

Schiedsgericht der Wirtschaftskammer in A-2700 Wr. Neustadt nach der für dasselbe geltenden

Schiedsgerichtsordnung von einem Einzelschiedsrichter/Schiedsrichtersenat (nicht

Zutreffendes streichen) endgültig entschieden.

21.2. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der WKÖ 6

Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder sich auf dessen Verletzung,

Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung

des internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener

Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern

endgültig entschieden.

22.1. Kostenvoranschlag

Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine

Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung

Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den

Auftraggeber davon unverzüglich verständigen.

Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte

Verständigung nicht erforderlich und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung

gestellt werden.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge

zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird

gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

22.2. Elektronische Rechnungslegung

Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt

und übermittelt werden, wenn sie mit sicherer elektronischer Signatur erstellt werden.

22.3. Terminverlust

Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als

vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch

aus-ständige Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.

Bei Verbrauchergeschäften gilt die obige Regelung sinngemäß, soweit wir unsere Leistung

vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Leistung des Kunden mindestens

sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von

zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminsverlustes gemahnt haben.

22.4. Verzugszinsen bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern

Bei Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen auf den für die

vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte per anno.

Wir beraten Sie gerne!
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